Die Räumung und Herausgabe von Wohnraum kann auch im Wege des Eilverfahrens, d.h. durch Beantragung eines Erlasses einer einstweiligen Verfügung, aufgrund besonderer Dringlichkeit, erfolgen. So urteilte das AG Brandenburg unter dem 21.04.2017 in Anschluss an ein Urteil des LG Hamburg vom 10.12.2014.