Aktuelles zum Verkehrs-, Bau- & Architektenrecht

Im Bauvertragsrecht spielen Streitigkeiten über Nachträge in der Praxis eine ganz erhebliche Rolle. Meistens geht es nicht um die Bezahlung klarer Änderungs- oder Zusatzleistungen, sondern um die Frage, ob eine bestimmte vom Auftraggeber geforderte Leistung bereits vom Vertragsumfang erfasst ist und deshalb mit der vereinbarten Vergütung abgegolten ist oder ob es sich um eine Änderungs- oder Zusatzleistung handelt, welche zusätzlich zu vergüten ist.
Immer wieder gibt es auch Streitigkeiten darüber, ob die Ablehnung eines Nachtrages, sei es dem Grunde, sei es der Höhe nach, dazu berechtigt die Leistung zu verweigern. Hierzu hat erst das Kammergericht Berlin in einem Urteil vom 13.06.2017 ausgeführt, dass nach wie vor der Auftragnehmer im Werkvertrag vorleistungspflichtig ist und daraus den Grundsatz entwickelt: „Vertragsdurchführung geht vor Preisgewissheit“. Es sei daher jedem Auftragnehmer zu raten, nicht seine Leistung allein aus dem Grund zu verweigern, dass ihm der Auftraggeber einen umstrittenen Nachtrag nicht zubilligt. Der Auftragnehmer sollte stets in einem solchen Fall mit einem Rechtsanwalt sprechen, um sich weitere Alternativen aufzeigen zu lassen bzw. weitere Gründe heranziehen zu können, bevor ein Leistungsverweigerungsrecht ausgeübt wird.
Auch in dieser schwierigen Rechtsthematik greife ich auf eine langjährige Berufserfahrung zurück und werde Sie kompetent und zielstrebig beraten und Ihre diesbezüglichen Ansprüche durchsetzen!