Aktuelles zum Mietrecht

Aktuelle Informationen zum Thema Mietrecht

Die Räumung und Herausgabe von Wohnraum kann auch im Wege des Eilverfahrens, d.h. durch Beantragung eines Erlasses einer einstweiligen Verfügung, aufgrund besonderer Dringlichkeit, erfolgen. So urteilte das AG Brandenburg unter dem 21.04.2017 in Anschluss an ein Urteil des LG Hamburg vom 10.12.2014.

In dem dort vorliegenden Fall soll der Mieter angeblich Wein-, Sekt-, Bier- und Schnapsflaschen aus dem Obergeschoss eines Hauses geworfen haben. Durch das Herabwerfen von Wein-, Sekt-, Bier- und Schnapsflaschen aus dem Obergeschoss des Hauses könnte die Gesundheit und/oder sogar das Leben der Mitarbeiter des Vermieters bzw. der benachbarten Mieter oder von Passanten gefährdet werden, so dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattzugeben ist. Eine derartige Behauptung muss jedoch seitens des Anspruchstellers hinreichend dargelegt bzw. glaubhaft gemacht werden. Daran fehlte es im vorgenannten Fall des AG Brandenburg.

Durch die bloßen Mutmaßungen des Vermieters, dass lediglich der Wohnraummieter für die vorgefundenen Flaschen in Betracht komme und er die Flaschen aus seinem Fenster geworfen haben müsse, reicht für eine hinreichende Substantiierung dieser Behauptung nicht aus.

Es konnte in dem beantragten einstweiligen Verfügungsverfahren durch den Vermieter nicht nachgewiesen werden, dass der dort betreffende Mieter die vorgenannten Flaschen aus dem Fenster geworfen hat.

Interessant ist jedoch, dass grundsätzlich die Räumung und Herausgabe von Wohnraum im Wege eines Eilverfahrens verfolgt werden kann.

Des Weiteren ein „Dauerbrenner“ sind immer noch die Schönheitsreparaturklauseln, welche sich in den verschiedensten Mietverträgen in verschiedenster Form finden. Hierzu hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahre 2015 umfangreiche Entscheidungen getroffen, wonach eine Vielzahl von Schönheitsreparaturklauseln unwirksam sind.

Eine Heilung kommt nicht in Betracht. Die Konsequenz der Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel besteht darin, dass der jeweilige Mieter keine Schönheitsreparaturen durchführen lassen muss, d.h. beispielsweise bei Auszug die Wohnung nicht in einem renovierten Zustand übergeben werden muss und der Vermieter keinerlei Ansprüche daraus gegen den Mieter herleiten kann.

Jede Schönheitsreparaturklausel sollte daher für sich auf den Prüfstand gestellt werden, wobei ich Ihnen auch in diesem Rechtsgebiet als Rechtsanwalt gern mit der entsprechenden Erfahrung zur Verfügung stehe.

Zurück

Recht nützlich

Aktuelle Informationen zum Thema Baurecht

Aktuelles zum Verkehrs-, Bau- & Architektenrecht

Im Bauvertragsrecht spielen Streitigkeiten über Nachträge in der Praxis eine ganz erhebliche Rolle. Oft geht es nicht um die Bezahlung klarer Änderungs- oder Zusatzleistungen, sondern um die Frage, ob eine bestimmte vom Auftraggeber geforderte Leistung bereits vom Vertragsumfang erfasst ist und deshalb mit der vereinbarten Vergütung abgegolten ist oder ob es sich um eine Änderungs- oder Zusatzleistung handelt.

Weiterlesen …

Aktuelle Informationen zum Thema Arbeitsrecht

Aktuelles zum Arbeitsrecht

Im deutschen Arbeitsrecht ist der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages der Normalfall. Befristungen sind jedoch im Rahmen des § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. Es gibt danach diverse Möglichkeiten, Arbeitsverträge auch über einen längeren Zeitraum bei Vorliegen entsprechender Gründe zu befristen. 

Weiterlesen …

Aktuelle Informationen zum Thema Mietrecht

Aktuelles zum Mietrecht

Die Räumung und Herausgabe von Wohnraum kann auch im Wege des Eilverfahrens, d.h. durch Beantragung eines Erlasses einer einstweiligen Verfügung, aufgrund besonderer Dringlichkeit, erfolgen. So urteilte das AG Brandenburg unter dem 21.04.2017 in Anschluss an ein Urteil des LG Hamburg vom 10.12.2014.

Weiterlesen …